§ 116 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/116#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können die für sie zuständigen Gewerkschaften oder Berufsverbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/116#abs-2 (2) Keine Beamtin und kein Beamter darf wegen Betätigung für eine Gewerkschaft oder einen Berufsverband dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 116 BBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 10.07.2007 – 5 LC 33/07Zitiert von 1
- BVerwG, 11.12.2008 – 2 C 9.08Zitiert von 44
- VG Köln, 22.02.2010 – 3 K 8095/08
- BVerwG, 07.10.2020 – 2 C 1/19Zeitlich unbegrenzte Ruhensregelung für Kapitalleistungen aus zwischenstaatlicher VerwendungZitiert von 22
- BVerwG, 28.10.2004 – 2 C 38.03
- BVerwG, 30.08.2018 – 2 C 10/17Verwirkung des Anfechtungsrechts im beamtenrechtlichen KonkurrentenstreitZitiert von 105
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.01.2024 – OVG 4 S 47/23Zitiert von 9
- AG Frankenthal (Pfalz), 30.06.2016 – 3a C 78/16
- VG Berlin, 18.12.2012 – 80 K 24.12 OL
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 116 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.