§ 116 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 10.07.2007 – 5 LC 33/07Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 07.08.2025 – 2 LA 123/20Zitiert von 2
- VG Köln, 22.02.2010 – 3 K 8095/08
- BVerwG, 07.10.2020 – 2 C 1/19Zeitlich unbegrenzte Ruhensregelung für Kapitalleistungen aus zwischenstaatlicher VerwendungZitiert von 19
- BVerwG, 30.08.2018 – 2 C 10/17Verwirkung des Anfechtungsrechts im beamtenrechtlichen KonkurrentenstreitZitiert von 99
- BVerwG, 26.01.2012 – 2 C 49/10Fachhochschulprofessor; Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit; berufspraktische ZeitZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.01.2024 – OVG 4 S 47/23Zitiert von 7
- OVG NRW, 22.08.2019 – 3 A 2121/17
- AG Frankenthal (Pfalz), 30.06.2016 – 3a C 78/16
17 Entscheidungen zu § 116 BBG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 116 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/116#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können die für sie zuständigen Gewerkschaften oder Berufsverbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/116#abs-2 (2) Keine Beamtin und kein Beamter darf wegen Betätigung für eine Gewerkschaft oder einen Berufsverband dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.